Gegendarstellung

Die WPunkt-Redaktion wurde um Veröffentlichung einer Gegendarstellung zum Artikel von Klaus Siebertz " Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters" gebeten.

1.
Falsch
Herr Siebert behauptet, dass die Gemeinde keine gültige Hauptsatzung hat.
Richtig
Die Gemeinde hat eine gültige Hauptsatzung, vom Bürgermeister am 11.09.2020 unterzeichnet. Dies ist öffentlich und für jede Einwohnerin und Einwohner im Internet oder der Gemeindeverwaltung einsehbar. Web-Seite der Gemeinde, auf Button Kommunalpolitik klicken, dann das Allgemeine Ortsrecht auswählen und die Hauptsatzung der Gemeinde durch Klick aufrufen.
2.
Falsch
Herr Siebertz behauptet, dass dem Bürgermeister laut Gesetz eine Aufwandsentschädigung zusteht und die Gemeindevertretung würde die dafür notwendigen Haushaltsmittel verwehren.
Richtig
Die Brandenburgische Kommunalbesoldungsordnung stellt im § 6 den Umfang des Leistungsanspruchs auf Dienstaufwandsentschädigungen fest.
Gesetzestext § 6 Abs. (1): Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten können für die durch das Amt Bedingten Mehraufwendungen eine steuerfreie
Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes nach Maßgabe
von § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt. Besteht der Leistungsanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur ein Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Ein Rundschreiben des Ministerium des Innern und für Kommunales vom
10 Juli 2019 gibt exemplarisch vor, welche Positionen bei der Erhebung für die Feststellung des Entschädigungsaufwandes in frage kommen. Ausgehend vom Gesetzestext und dem Rundschreiben des Ministeriums wurde am 20.02.2020 eine entsprechende Beratungsvorlage unter der Beschlussnummer BV-GV/2020-0108 in die Gemeindevertretung eingebracht und behandelt. Im Ergebnis der Beratung wurde dem Bürgermeister nicht seine Dienstaufwandsentschädigung verwehrt sondern unter den Vorbehalt der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen gestellt. Zitat des Beschlusstextes in der Niederschrift zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.02.2020: „ Die Gemeindevertreter sprechen sich mehrheitlich gegen eine Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister aus. Es sollte zunächst ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erfolgen. Bis zum heutigen Tag ist der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen von der Verwaltung/Hauptamtsleiter nicht erbracht wurden.
3.
Falsch
Bestimmte Volksvertreter würden die Vorschläge der Arbeitsgruppe Satzung kontinuierlich mit gesetzwidrigen Änderungswünschen torpedieren.
Richtig
Mit dem bestimmten Volksvertreter meint Herr Siebertz offensichtlich meine Person, weil ich der Verfasser der Änderungsanträge bin. Nur sind diese Änderungsvorschläge nicht gesetzwidrig, sondern entsprechen geltendem Recht aus der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Zum besseren Verständnis möchte ich kurz darauf hinweisen, dass es sich nicht um Änderungswünsche sondern um Ergänzungsanträge zum Beschluss zur Neufassung der Hauptsatzung handelt. Diese stehen seit dem Jahr 2022 auf der Tagesordnung in der Gemeindevertretung. Einreicher dieser Ergänzungsanträge war die damalige Fraktionsgemeinschaft, DIE LINKE/GRÜNE/SPD/UWG.
Diese sind im einzelnen:
1. Soll der Begriff „die Geschäfte der laufenden Verwaltung“ nach § 54 Abs. 5 der Kommunalverfassung um den Satz, „ die grundsätzlich keine weitragende Bedeutung entfalten können“ ergänzt werden. Was dann insbesondere als Geschäft der laufenden Verwaltung gilt, wird in der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz festgelegt.

2. Sollen Fraktionen die bei der Sitzverteilung in den Ausschüssen keinen Sitz erhalten haben, dennoch berechtigt sind ein zusätzliches Mitglied in die Ausschüsse zu entsenden. Dies entspricht dem Gesetzestext im § 43 Abs. 3 der Kommunalverfassung

3. Soll die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters über die Einstellung und Entlassung von Amtsleitern der Gemeindeverwaltung nach § 62 Abs. Punkt 2 entscheiden können. Allein die Hinweise auf die entsprechenden Paragraphen ist Beleg dafür, dass der Vorwurf von Herrn Siebertz, es handelt sich um gesetzwidrige Änderungswünsche, jeder Grundlage entbehrt. Beweis dafür ist, dass in allen Abstimmungen zur Neufassung der
Hauptsatzung diese Ergänzungsanträge immer mit Mehrheit beschlossen wurden. Nachzulesen in den entsprechenden Niederschriften zu den einzelnen der Gemeindevertretersitzungen. Wenn die Ergänzungsanträge rechtwidrig gewesen wären, hätte der Bürgermeister die Pflicht gehabt diese zu beanstanden, dass hat er nicht getan!
Übrigens sind die Inhalte der Ergänzungsanträge, in anderen Städten und Gemeinden, schon längst gängige kommunale Praxis. Ein Blick in die Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung der Stadt Bernau würde schon reichen




Verfasser:in:
Jürgen Krajeweski, Mitglieder der GV, Ortsvorsteher Stolzenhagen

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