Klimaneutralität unserer Kommune – besser schützen!

Es gibt eine wachsende Zahl von Mitbürgern, die in ihrem Wohnort energische Schritte einfordern. Sie sind sich bewusst, dass sie selbst mit ihrem ökologischen Fußabdruck auch in der Bringepflicht stehen.

Bei der Fülle von Themenfeldern, die zu bearbeiten sind, sind stets die Verbräuche die Basis und Vermeiden von Verbräuchen ist der Königsweg. In diesem Zusammenhang ist das Nichtrealisieren eines Vorhabens selbst bei finanziellen Verlusten durch Vertragsstrafe zu erwägen. Wenn z. B. eine Druckerhöhung im Trinkwassernetz nur nötig wird in Trockenzeiten und vor allem wegen Rasensprengen und Poolnutzen, dann muss die Daseinsvorsorge dazu führen, dass beides unterbunden wird. Und dann braucht man keine Druckerhöhungsstation. Ein Paukenschlag für die zu erreichende Klimaneutralität.

 

Erhärtend füge ich die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes hier ein, die besagt, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes mit Grundrechten unvereinbar sind, da hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.

 

„Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest… Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.“
Pressemitteilung Nr. 31/2021, 29. April 2021/1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20

Soweit die Pressemitteilung, die zu kürzen nicht zielführend wäre. Das betrifft auch die Gemeinde Wandlitz. Es ist unverzüglich zu handeln.




Verfasser:in:
Karl Jährling

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