Ruhlsdorfer Straße 13: Gemeinde verstößt gegen eigene Satzung – und schweigt
Die Verwaltung räumt einen Anfangsverdacht auf Artenschutzverstöße ein, ordnet zu wenig Ersatzbäume an und ignoriert den Schutzstatus von Sträuchern. Auf Nachfragen antwortet sie seit Wochen nicht. Im Satzungs- und Umweltausschuss steht das Thema auf der Agenda.
Fortsetzung des Artikels „Kahlschlag in Wandlitz: Wenn Verkehrssicherung zum Vorwand wird“ vom 3. März 2026, der fast 700 Leserinnen und Leser erreicht hat.
Die Gemeinde antwortet – und belastet sich selbst
Am 5. März antwortete die Gemeindeverwaltung auf die Beschwerde eines Anwohners. Das Schreiben enthält einen bemerkenswerten Satz: „Auf Grund Ihrer Ausführung liegt der Anfangsverdacht nahe, dass ein Verstoß gegen entsprechende Festsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu prüfen wäre.“ Die Gemeinde hat selbst ein Verfahren bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Barnim angeregt. Die UNB hat die Anzeige dem Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren zugewiesen.
Gleichzeitig erklärt die Verwaltung, den Eigentümer lediglich über artenschutzrechtliche Bestimmungen „belehrt“ zu haben. Ob vor der Erteilung der Fällgenehmigung geprüft wurde, ob auf dem Grundstück geschützte Arten vorkommen, blieb unbeantwortet. Eine Belehrung ist keine Prüfung.
Die Igel – besonders geschützt, offenbar getötet
Die Fotos der Igelüberreste aus dem Erstbeitrag haben die stärkste Reaktion ausgelöst. Ein Tier, das sich im Winterschlaf nicht wehren kann, wird von einem Bagger überrollt – das trifft Menschen unmittelbar. Aber es ist nicht nur ein emotionales Thema. Es ist ein rechtliches.
Igel sind nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Das Tötungsverbot und das Verbot der Zerstörung von Ruhestätten gelten ganzjährig und unabhängig von jeder kommunalen Genehmigung. Wer im Februar ein Grundstück flächig räumt, auf dem Igel im Winterschlaf liegen, verstößt gegen Bundesrecht. Dasselbe gilt für Eichhörnchen-Kobel, die über Jahre wiederverwendet und ganzjährig geschützt sind, sowie für Vogelnistplätze. Gerade bei einer so hohen Zahl genehmigter Fällungen hätte das Grundstück vor Beginn der Arbeiten auf Igelnester abgesucht werden müssen.
Dass die Gemeinde selbst einen Anfangsverdacht einräumt, bestätigt: Hier wurde nicht nur gegen eine Satzung verstoßen, sondern gegen den Schutz lebender Tiere. Die Kadaverteile sind der sichtbare Beweis – eine Anwohnerin bewahrt sie in ihrer Tiefkühltruhe auf, als Beweismittel für die Naturschutzbehörde. Dass Bürger Beweise sichern, die eigentlich die Behörden hätten sicherstellen müssen, sagt einiges über die Lage.
Satzung gelesen, nachgerechnet – drei Probleme
Ein Abgleich des Verwaltungsschreibens mit der Baumschutzsatzung vom 14. Dezember 2022 wirft gleich mehrere Fragen auf.
Kein Fällgrund für 14 Bäume auf einmal. § 6 der Satzung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Fällung genehmigt werden kann. Die gleichzeitige Fällung einer so hohen Anzahl von Bäumen ist dort nur vorgesehen, wenn ein Bauvorhaben (Nr. 3) oder eine andere Nutzung (Nr. 4) geplant ist. Für „Verkehrssicherung“ fehlt in der Satzung eine Grundlage, die eine Fällung von 14 Bäumen auf einen Schlag rechtfertigen würde. Die Frage drängt sich auf: Auf welcher satzungsrechtlichen Grundlage wurde diese Genehmigung erteilt?
Zu wenig Ersatzbäume. § 11 Abs. 1 sieht eine Ersatzpflanzung „mindestens im Verhältnis 1:2“ vor. Bei 14 gefällten Bäumen wären das mindestens 28 Ersatzbäume. Angeordnet wurden 20. Es fehlen mindestens acht Bäume. Eine Begründung für die Abweichung von der Satzungsvorgabe liegt nicht vor.
Strauchschutz ignoriert. § 2 Abs. 2 Nr. 4 schützt einheimische Sträucher ab 180 cm Höhe. Von diesem Schutz ausgenommen sind lediglich Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Grundstück Ruhlsdorfer Straße 13 war unbebaut – die Sträucher waren geschützt. Ihre Beseitigung hätte genehmigt werden müssen. Die Verwaltung schreibt pauschal, für den nicht geschützten Bestand sei ein Ausgleich „zwar wünschenswert, jedoch nicht rechtlich festsetzbar“. Das widerspricht der eigenen Satzung.
Auf die Nachfassung zu diesen Punkten hat die Verwaltung seit dem 6. März nicht geantwortet. Seit über sechs Wochen.

Verkehrssicherung – ja oder nein?
Die ausgehängte Genehmigung nannte als Antragsgrund „Verkehrssicherung“. Im Antwortschreiben vom 5. März taucht dieses Wort nicht mehr auf – dort steht nur „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Entnahme“.
Gegenüber einem Mitglied des Ortsbeirats erklärte das Team Baumschutz, die Gemeinde sei für Verkehrssicherung auf privaten Grundstücken grundsätzlich nicht zuständig und lehne entsprechende Anfragen ab. Dieser Fall sei eine Ausnahme gewesen. Warum, ist nicht beantwortet.
Leitbild sagt das eine – Verwaltung tut das andere
Das Wandlitzer Entwicklungskonzept (WEK, 2024) definiert in Leitsatz 1 die Gemeinde als „gewässerreiche und grüne Gemeinde im Naturpark Barnim mit einer einzigartigen und schützenswerten Flora und Fauna.“ „Artenvielfalt erhalten und vergrößern“ ist ein konkretes Handlungsfeldziel, „Biologische Vielfalt erhöhen“ die Schlüsselmaßnahme Nr. 1 mit höchster Priorität. Der Schutz des innerörtlichen Baumbestands wird als ausdrücklicher Handlungsbedarf benannt.
In der Praxis erteilt dieselbe Verwaltung Fällgenehmigungen ohne artenschutzrechtliche Prüfung, unterschreitet die Ersatzpflanzungsvorgaben und antwortet nicht auf Nachfragen, die genau diese Widersprüche benennen.
Kein Einzelfall – Bürger greift zum Umweltinformationsgesetz
Der Fall Ruhlsdorfer Straße ist nicht der erste. Mitglieder des Ortsbeirats bestätigen vergleichbare Vorgänge: An der Alten Post wurde der gesamte Baumbestand wegen „Verkehrssicherung“ gerodet – heute ein versiegelter Parkplatz. Beim Grundschul-Erweiterungsbau lief es ähnlich. Im Satzungsausschuss (A7) und im Umweltausschuss (A6) steht das Thema Baumschutz auf der Tagesordnung – die Ausschüsse tagen Ende April.
Weil die Verwaltung seit sechs Wochen nicht auf die Satzungsverstöße antwortet, hat der Anwohner einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) gestellt – Einsicht in die vollständige Genehmigungsakte. Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats antworten. Dass ein Bürger das Umweltinformationsgesetz bemühen muss, um zu erfahren, auf welcher Grundlage eine Fällgenehmigung erteilt wurde, sagt einiges über die Auskunftsbereitschaft der Verwaltung.
Die offenen Fragen
Auf welcher satzungsrechtlichen Grundlage wurden 14 Bäume gleichzeitig zur Fällung genehmigt? Warum 20 statt mindestens 28 Ersatzbäume? Warum wurde der Strauchschutz auf dem unbebauten Grundstück ignoriert? Warum eine Ausnahme bei der Verkehrssicherung – und auf welcher fachlichen Grundlage? Wurde vor der Genehmigung geprüft, ob geschützte Arten betroffen sind? Lagen Einzelgutachten zur Verkehrssicherheit vor?
Die Naturschutzbehörde prüft. Die Verwaltung schweigt. Die Ausschüsse tagen Ende April.
In einer Gemeinde, deren eigenes Leitbild die biologische Vielfalt als höchste Priorität nennt, sollte es möglich sein, diese Fragen zu beantworten. Die Igel, die im Februar im Winterschlaf unter den Sträuchern an der Ruhlsdorfer Straße lagen, hatten diese Möglichkeit nicht.

Verfasser:in:
Harald Rauh, Wandlitz
