Gut zu wissen: §34 BauGB und Kommunalaufsicht
§34 BauGB und Kommunalaufsicht
§34 BauGB
Der §34 des BauGB schreibt vor:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
. . . . . . . . . . . . . .
Kommunalaufsicht
Der Grundsatz der Kommunalaufsicht besagt:
Die Aufsicht ist so auszuführen, dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden kann (§ 108 Kommunalverfassung).
Die Gemeinden unterliegen in weisungsfreien (freiwilligen und pflichtigen) Selbstverwaltungsaufgaben nur der Rechtsaufsicht (Art. 97 Abs. 1 S. 2 LV Bbg) und (§ 109 Kommunalverfassung). Die Kommunalaufsicht hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt.
Die Erledigung der Auftragsangelegenheiten wird durch die Fachaufsicht des Staates geprüft. Sie bezieht sich auch auf die Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns, nicht nur auf die Rechtmäßigkeit. Die Sonderaufsicht über die Erfüllung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach